Statuten
Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen KMU Littau Reussbühl besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Die KMU Littau Reussbühl, nachfolgend KMULR genannt, ist als Sektion dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern angeschlossen.
2. Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und politischen Interessen der ihm angeschlossenen Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Bereichen Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie zu fördern. Er unterstützt Kooperationen unter den Mitgliedern, steht für Hilfeleistungen zur Verfügung, organisiert Informationsanlässe und Anlässe gesellschaftlicher Natur. Er beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung der Stadtteile Littau und Reussbühl im Interesse guter Rahmenbedingungen für KMU. Gleichzeitig unterstützt er den KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern (KGL) und die Bestrebungen des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGV).
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitgliederkategorien
Der Verein kennt drei Mitgliederkategorien:
A Aktivmitglieder
B Ehrenmitglieder
C Passivmitglieder
A Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung können Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Bereichen Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie werden.
B Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Anliegen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sind aber vom Bezahlen des Vereinsbeitrags befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung. Sie ist nicht gekoppelt an eine Unternehmung und ist nicht übertragbar.
C Passivmitglieder ohne Stimmberechtigung können natürliche Personen werden, welchen die Förderung der Interessen der KMU ein Anliegen ist, die aber selbst keine Unternehmung besitzen oder verantwortlich führen. Sie sind vom Beitrag an den KGL und an den SGV befreit.
3.2 Beitritt
Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaft sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand prüft das Gesuch und entscheidet mit absolutem Mehr über die Aufnahme. An der Vereinsversammlung werden die Neumitglieder der Versammlung vorgestellt.
3.3 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
3.4 Austritt und Ausschluss
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten, auf das Ende des Vereinsjahrs erklärt werden. Das Vereinsjahr endet am 31.12. Der Jahresbeitrag ist für das ganze Jahr geschuldet.
Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn:
• der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird
• es gegen den Vereinszweck handelt
• es eine Bedingung für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
• andere wichtige Gründe für einen Ausschluss vorliegen
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ausgeschlossene können innerhalb von 30 Tagen Rekurs einlegen. Rekurs-Instanz ist die Vereinsversammlung. Diese entscheidet abschliessend.
Durch Beendigung der Mitgliedschaft fallen alle Mitgliedschaftsrechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen dahin. Die Verpflichtungen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Dies gilt auch für allfällige Rechtsnachfolger.
3.5 Rechte der Mitglieder
Die Organe des Vereins stehen den Mitgliedern im Rahmen der Statuten und Reglemente zur Verfügung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Passivmitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
3.6 Verbindlichkeit
Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die gültigen Statuten sowie die rechtsgültig zustande gekommenen Beschlüsse.
3.7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder fördern die Entwicklung und Stärkung der Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Gegenüber dem Verein bestehen insbesondere folgende Verpflichtungen:
• Einsatz für die gemeinsamen Vereinsinteressen
• Besuch der Vereinsversammlung sowie der weiteren Vereinsanlässe
• Zahlung des Jahresbeitrages
3.8 Mitgliedschaft im kantonalen und schweizerischen Verband
Der Verein ist als Sektion dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern angeschlossen. Alle Vereinsmitglieder sind deshalb automatisch Mitglied im kantonalen Verband und im SGV. Sie haben den entsprechenden Jahresbeitrag zu bezahlen.
4. Organisation
4.1 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Vereinsversammlung
• Vorstand
• Präsident
• Revision
4.2 Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahrs statt.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
• Wahl bzw. Abwahl des Vorstands, des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
• Festsetzung und Änderung der Statuten
• Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Behandlung von Rekursen
• Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
• Beschlussfassung über Anträge
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Zur Vereinsversammlung sind die Mitglieder spätestens 20 Tage zum Voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste einzuladen. Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden. An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Im Falle einer dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheit kann die 20-tägige Frist für die Einberufung unter Angabe des unausweichlichen Sachzwangs entsprechend verkürzt werden.
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Es wird ein Protokoll geführt.
4.3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche folgende Funktionen abdecken: Präsident, Kassier sowie Aktuar. Wählbar sind Mitglieder des Vereins. Die Wiederwahl erfolgt alle zwei Jahre, an den ungeraden Jahren und ist unbeschränkt möglich.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet die Finanzen.
Der Vorstand trifft sich in regelmässigen Abständen. Die Vorstands-Sitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit der Angabe des Orts und der Traktanden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einberufen.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Branchen- und Arbeitsgruppen sowie Kommissionen einsetzen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig erfolgen.
4.4 Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und vor den Behörden. Er erstattet dem Vorstand über seine Tätigkeit Bericht.
4.5 Revision
Die Vereinsversammlung wählt für zwei Jahre, in den geraden Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren.
5. Finanzielles
Über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensverhältnisse des Vereins ist der Vereinsversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt die jährlichen Vereinseinnahmen für die zu erledigenden Aufgaben frei zu verwenden. Der Vorstand ist berechtigt für Sonderaufgaben bis Fr. 5'000.- aus dem Vereinsvermögen zu verwenden. Für höhere Beträge aus dem Vereinsvermögens bedarf es der Zustimmung der Vereinsversammlung. Der Vorstand unterbreitet jährlich der Vereinsversammlung einen Vorschlag bezüglich der Höhe des Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag enthält den an den KGL und an den SGV zu entrichtenden Beitrag. Dieser ist auf der Beitragsrechnung separat auszuweisen.
Die Beiträge sind jeweils innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliederbeiträge, Erträge aus Vereinsaktivitäten, Zuwendungen, Zinsen und freiwillige Beiträge.
6. Allgemeine Bestimmungen
6.1 Unterschrift
Der Präsident oder sein Stellvertreter quittieren zusammen mit dem Kassier alle Ausgaben-Belege des Vereins.
Andere oder weitergehende Unterschriftenberechtigungen kann der Vorstand jederzeit erlassen.
6.2 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrags begrenzt. Dieser wird jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6.3 Statutenänderungen
Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, allerdings darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Vorstand von einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Statutenänderungen sind dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern zur Genehmigung zu bringen.
6.4 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6.5 Verwendung des Vermögens
Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat das Vermögen zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis in der Gemeinde eine neue Gewerbeorganisation gegründet wird. Erfolgt die Gründung nicht innert zehn Jahren, so ist das Vermögen für die berufliche Ausbildung im luzernischen Gewerbe zu verwenden.
7. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung, welche aufgrund der Corona Pandemie nicht physisch durchgeführt werden konnte, am 6. April 2020 per schriftlicher Abstimmung genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzen die bisherige Fassung.
Luzern den 6. April 2020
KMU Littau Reussbühl
Der Präsident Der Aktuar
Roland Buob Othmar Estermann
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